Was ist ein Gewerbe? 

Unter dem Begriff "Gewerbe" versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktionen (z. B. Landwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten), sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte).

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie durch Personengesellschaften (z. B. KG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z. B. GbR)) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages, sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Überwachungspflichtige Gewerbe 

Bei folgenden Tätigkeiten spricht man über ein überwachungspflichtiges Gewerbe. Sollte eine oder mehrere dieser Tätigkeiten bei der Gewerbestelle angemeldet werden, hat der Gewerbetreibende einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister  und das Führungszeugnis vorzulegen:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelstein, Perlen und Schmuck und
  • Altmetallen,
  • auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen ein-schließlich des Schlüsseldienst,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungs-werkzeuge.

Gewerbeanmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen (Gewerbe in Billerbeck = Gewerbemeldestelle der Stadt Billerbeck). Die Gewerbemeldestelle leitet die Gewerbeanzeige dann an alle anderen beteiligten Behörden und Institutionen wie Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaft etc. weiter.

Die Gewerbeanmeldung berechtigt noch nicht zur Ausübung des Gewerbes, wenn eventuell noch andere Genehmigungen (z.B. nach der Handwerksordnung oder nach der Bauordnung) einzuholen sind.

Gewerbeummeldung 

Diese ist unverzüglich vorzunehmen, wenn
  • der Betrieb innerhalb der Stadt Billerbeck verlegt wird oder
  • der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder geändert wird

Gewerbeabmeldung 

Diese ist unverzüglich sowohl bei der vollständigen Aufgabe des Betriebes vorzunehmen als auch bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort. 

 

Elektronische Gewerbeanmeldung / Ummeldung / Abmeldung 

Wirtschafts-Service-Portal.NW

An-, Um- oder Abmeldungen eines Gewerbes erfolgt über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort haben Sie u.a. die Möglichkeit, eine neue Gewerbeanzeige vollelektronisch vorzunehmen sowie eine Übersicht über Ihre bereits erstatteten Anzeigen und deren Status aufzurufen oder eine Um- sowie Abmeldung des Gewerbes vorzunehmen. Darüber hinaus können Sie bei Bedarf auch allgemeine Informationen zur Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit abrufen.
 
Klicken Sie einfach auf eine entsprechende Dienstleistung:

 

Möchten Sie die Gewerbemeldung direkt im Rathaus vornehmen,

gelangen Sie über folgenden Link in die Terminbuchung:

Termin online buchen

 

Wichtiger Hinweis 

Bei folgenden Vorgängen ist eine Mitteilung bzw. Rücksprache mit der Gewerbestelle erforderlich, da möglicherweise eine Gewerbean- / um- oder abmeldung vorgenommen werden muss.

  • Namensänderung / Umfirmierung / Änderung der Rechtsform (z. B. Einzelunternehmung in GmbH oder GbR in Einzelunternehmung)
  • Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen zum Führungszeugnis und zum Gewerbezentralregister erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.

Unterlagen

  • Antrag für eine Gewerbeanmeldung, eine Gewerbeummeldung oder eine Gewerbeabmeldung
  • Personalausweis
  • Gebühr bei einer Gewerbean- oder Ummeldung
  • notariellen Gründungsvertrag bei einer Gewerbeanmeldung der GmbH, OHG oder UG
  • evtl. Vollmacht
  • evtl. Auszug aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis bei überwachungspflichtigem Gewerbe

Kosten

  • Gewerbean-/Ummeldung:              26,00 €  (für natürliche Personen und vertretungsberechtigte
                                                                          Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine
                                                                          juristische Person sind)
  • Gewerbean-/Ummeldung:              33,00 €  (für juristische Personen incl. eines vertretungs-
                                                                          berechtigten Gesellschafters)
  • Gewerbean-/Ummeldung:              13,00 €  (für jeden weiteren Gesellschafter)
  • Gewerbeabmeldung:                      gebührenfrei
  • Zweitschrift Gewerbeanmeldung:   15,00 €