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Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig des Fachbereich Finanzen anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Zuständige Organisationseinheiten
- Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
- Gewerbeangelegenheiten
Markt 1
48727 Billerbeck
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sandra Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
Tel: 02543 73-40
E-Mail: niemann@billerbeck.de
Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig des Fachbereich Finanzen anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.
Rechtsgrundlagen
https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/86/show Zentrale Dienste und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Gewerbeangelegenheiten
001 Markt 1 48727 Billerbeck
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Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
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Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de