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Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig des Fachbereich Finanzen anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Zuständige Organisationseinheiten

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Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig des Fachbereich Finanzen anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/86/show
Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1 48727 Billerbeck

Frau

Sandra

Niemann

stellv. Fachbereichsleitung

20

02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Gewerbeangelegenheiten
Markt 1 48727 Billerbeck

Frau

Sandra

Niemann

stellv. Fachbereichsleitung

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02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1 48727 Billerbeck

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Niemann

stellv. Fachbereichsleitung

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