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Überwachung des ruhenden Verkehrs
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Billerbeck bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Falsch parkende Personen erhalten eine gebührenpflichtigen Verwarnung (Verwarngeld). Gleiches gilt für Personen, die in den gekennzeichneten Zonen keine oder eine nciht richtig eingestellte Parkscheibe deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt haben. Umgangssprachlich werden die Verwarnungen auch als "Knöllchen" bezeichnet. Wer also gegen die Parkregeln verstößt, findet in der Regel eine Verwarnung (Knöllchen) an seinem Kraftfahrzeug vor. Der Grund der Verwarnung wird in Kurzform beschrieben.
Wird das Knöllchen nicht innerhalb der genannten Frist gezahlt wird eine schriftliche Verwarnung durch die Post der Person zugestellt, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, bedeutet dies für die Behörde, dass die Verwarnung akzeptiert wurde und damit erledigt ist.
Wenn das erhobene Verwarngeld nicht bezahlt wird, ergeht per Post ein Bußgeldbescheid. Hierdurch entstehen weitere zusätzliche Gebühren. Gegen den Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Billerebck Einspruch einlegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, gelangt die Angelegenheit vor das Amtsgericht.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Organisationseinheiten
- Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sandra Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
Tel: 02543 73-40
E-Mail: niemann@billerbeck.de
- Frau Heike Heuermann
Sachbearbeiter/-in
Tel: 02543 73-43
E-Mail: h.heuermann@billerbeck.de
Überwachung des ruhenden Verkehrs
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Billerbeck bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Falsch parkende Personen erhalten eine gebührenpflichtigen Verwarnung (Verwarngeld). Gleiches gilt für Personen, die in den gekennzeichneten Zonen keine oder eine nciht richtig eingestellte Parkscheibe deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt haben. Umgangssprachlich werden die Verwarnungen auch als "Knöllchen" bezeichnet. Wer also gegen die Parkregeln verstößt, findet in der Regel eine Verwarnung (Knöllchen) an seinem Kraftfahrzeug vor. Der Grund der Verwarnung wird in Kurzform beschrieben.
Wird das Knöllchen nicht innerhalb der genannten Frist gezahlt wird eine schriftliche Verwarnung durch die Post der Person zugestellt, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, bedeutet dies für die Behörde, dass die Verwarnung akzeptiert wurde und damit erledigt ist.
Wenn das erhobene Verwarngeld nicht bezahlt wird, ergeht per Post ein Bußgeldbescheid. Hierdurch entstehen weitere zusätzliche Gebühren. Gegen den Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Billerebck Einspruch einlegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, gelangt die Angelegenheit vor das Amtsgericht.
Rechtsgrundlagen
Knöllchen, Parken, Parkgebühren, Verwarnungsgeld, Bußgeld, Bussgeld https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/702/show Zentrale Dienste und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Frau
Heike
Heuermann
Sachbearbeiter/-in
18
02543 73-43
h.heuermann@billerbeck.de
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Frau
Heike
Heuermann
Sachbearbeiter/-in
18
02543 73-43
h.heuermann@billerbeck.de