Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Billerbeck bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Falsch parkende Personen erhalten eine gebührenpflichtigen Verwarnung (Verwarngeld). Gleiches gilt für Personen, die in den gekennzeichneten Zonen keine oder eine nciht richtig eingestellte Parkscheibe deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt haben. Umgangssprachlich werden die Verwarnungen auch als "Knöllchen" bezeichnet. Wer also gegen die Parkregeln verstößt, findet in der Regel eine Verwarnung (Knöllchen) an seinem Kraftfahrzeug vor. Der Grund der Verwarnung wird in Kurzform beschrieben.

Wird das Knöllchen nicht innerhalb der genannten Frist gezahlt wird eine schriftliche Verwarnung durch die Post der Person zugestellt, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, bedeutet dies für die Behörde, dass die Verwarnung akzeptiert wurde und damit erledigt ist. 

Wenn das erhobene Verwarngeld nicht bezahlt wird, ergeht per Post ein Bußgeldbescheid. Hierdurch entstehen weitere zusätzliche Gebühren. Gegen den Bußgeldbescheid kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Billerebck Einspruch einlegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, gelangt die Angelegenheit vor das Amtsgericht.

Rechtsgrundlagen