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Wahlen: Briefwahl und Wahlscheine
Die Verwaltung organisiert alle anstehenden Wahlen (Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen). Sie nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
- Einteilung der Wahl-/bzw. Stimmbezirke (einschl. Briefwahlbezirke)
- Veröffentlichung der Wahlbekanntmachungen
- Beschaffung von Wahlräumen und Hilfsmitteln für die Durchführung
- Einrichtung eines Briefwahlbüros
- Zuteilung der Flächen auf Wahlplakattafeln (für Wahlwerbung)
- Organisation am Wahltag
- Erhebungsermittlung am Wahltag
- Veröffentlichung von Wahlergebnissen
- Prüfung der Wahlniederschriften
Die jeweilige Wahl wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Mit der Ihnen jeweils zugesandten Wahlbenachrichtigung können Sie in dem darauf vermerkten Wahlraum am Wahltag persönlich Ihre Stimme abgeben.
Wenn Sie Ihre Stimme in einem anderen Wahlraum abgeben oder per Briefwahl wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Sie können Ihren Wahlscheinantrag, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, bis spätestens Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, schriftlich oder persönlich stellen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich.
Wenn Sie Ihre Stimme in einem anderen Wahlraum abgeben oder per Briefwahl wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Sie können Ihren Wahlscheinantrag, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, bis spätestens Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, schriftlich oder persönlich stellen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich.
Etwa drei Wochen vor der Wahl besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro im Rathaus persönlich zu beantragen und die Wahl an Ort und Stelle durchzuführen. Ein Personalausweis bzw. die Wahlbenachrichtigung muss dazu vorgelegt werden. Im Briefwahlbüro werden die Briefwahlunterlagen nur an den Antragsteller persönlich ausgehändigt oder übersandt.
Eine andere Person als Sie selbst kann den Antrag für Sie nur stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich dazu bevollmächtigen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Bitte füllen Sie dafür die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aus und unterschreiben Sie diese.
Eine andere Person als Sie selbst kann den Antrag für Sie nur stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich dazu bevollmächtigen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Bitte füllen Sie dafür die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aus und unterschreiben Sie diese.
Generell kann der Wahlscheinantrag auch formlos erfolgen und sollte dann folgende Angaben enthalten:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift in Billerbeck
- Telefonnummer für Rückfragen
- Adresse, an welche die Unterlagen gesandt werden sollen
Über aktuell anstehende Wahlen informieren wir rechtzeitig auch auf unserer Homepage sowie in der örtlichen Presse. Außerdem erhalten Sie Informationen wie die Wahlbenachrichtigung nach Hause übersandt.
Rechtsgrundlagen
- Europawahlgesetz und Europawahlordnung (EuWG, EuWO)
- Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWahlG, BWO)
- Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWahlG, LWahlO)
- Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"
- Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW, KWahlO NRW)
Unterlagen
- Wahlbenachrichtigung
oder - Personalausweis für Wahlscheinbeantragung (Briefwahl)
Weitere Informationen
Nähere Informationen zu den Wahlen finden Sie auf der Homepage der Stadt Billerbeck.
Zuständige Organisationseinheiten
- Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
- Wahlangelegenheiten
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Heike Heuermann
Sachbearbeiter/-in
Tel: 02543 73-43
E-Mail: h.heuermann@billerbeck.de
- Frau Sandra Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
Tel: 02543 73-40
E-Mail: niemann@billerbeck.de
Wahlen: Briefwahl und Wahlscheine
Die Verwaltung organisiert alle anstehenden Wahlen (Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen). Sie nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
- Einteilung der Wahl-/bzw. Stimmbezirke (einschl. Briefwahlbezirke)
- Veröffentlichung der Wahlbekanntmachungen
- Beschaffung von Wahlräumen und Hilfsmitteln für die Durchführung
- Einrichtung eines Briefwahlbüros
- Zuteilung der Flächen auf Wahlplakattafeln (für Wahlwerbung)
- Organisation am Wahltag
- Erhebungsermittlung am Wahltag
- Veröffentlichung von Wahlergebnissen
- Prüfung der Wahlniederschriften
Die jeweilige Wahl wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Mit der Ihnen jeweils zugesandten Wahlbenachrichtigung können Sie in dem darauf vermerkten Wahlraum am Wahltag persönlich Ihre Stimme abgeben.
Wenn Sie Ihre Stimme in einem anderen Wahlraum abgeben oder per Briefwahl wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Sie können Ihren Wahlscheinantrag, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, bis spätestens Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, schriftlich oder persönlich stellen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich.
Wenn Sie Ihre Stimme in einem anderen Wahlraum abgeben oder per Briefwahl wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Sie können Ihren Wahlscheinantrag, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, bis spätestens Freitag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, schriftlich oder persönlich stellen. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich.
Etwa drei Wochen vor der Wahl besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro im Rathaus persönlich zu beantragen und die Wahl an Ort und Stelle durchzuführen. Ein Personalausweis bzw. die Wahlbenachrichtigung muss dazu vorgelegt werden. Im Briefwahlbüro werden die Briefwahlunterlagen nur an den Antragsteller persönlich ausgehändigt oder übersandt.
Eine andere Person als Sie selbst kann den Antrag für Sie nur stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich dazu bevollmächtigen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Bitte füllen Sie dafür die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aus und unterschreiben Sie diese.
Eine andere Person als Sie selbst kann den Antrag für Sie nur stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich dazu bevollmächtigen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Bitte füllen Sie dafür die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aus und unterschreiben Sie diese.
Generell kann der Wahlscheinantrag auch formlos erfolgen und sollte dann folgende Angaben enthalten:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift in Billerbeck
- Telefonnummer für Rückfragen
- Adresse, an welche die Unterlagen gesandt werden sollen
Über aktuell anstehende Wahlen informieren wir rechtzeitig auch auf unserer Homepage sowie in der örtlichen Presse. Außerdem erhalten Sie Informationen wie die Wahlbenachrichtigung nach Hause übersandt.
Rechtsgrundlagen
- Europawahlgesetz und Europawahlordnung (EuWG, EuWO)
- Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWahlG, BWO)
- Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWahlG, LWahlO)
- Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), speziell § 28 "Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit"
- Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW, KWahlO NRW)
- Wahlbenachrichtigung
oder - Personalausweis für Wahlscheinbeantragung (Briefwahl)
Nähere Informationen zu den Wahlen finden Sie auf der Homepage der Stadt Billerbeck.
Briefwahlunterlagen, Wahlbenachrichtigung, Karte, Wahlschein https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/66/show Zentrale Dienste und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Frau
Heike
Heuermann
Sachbearbeiter/-in
18
02543 73-43
h.heuermann@billerbeck.de
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de
Wahlangelegenheiten
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