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Kleineinleiterabgabe

Eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen haben diejenigen Grundstückseigentümer, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben. Die rechtlichen Voraussetzungen sind z. B. nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist eine Kleinkläranlage, wenn keine Nachklärstufe vorhanden ist.

Berechnung

Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. 

Abgabesatz

Pro Person werden 17,90 EUR pro Person erhoben.

Abgabenbescheid

Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt erhoben.

Rechtsgrundlagen 

Zuständige Organisationseinheit

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Kleineinleiterabgabe

Eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen haben diejenigen Grundstückseigentümer, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben. Die rechtlichen Voraussetzungen sind z. B. nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist eine Kleinkläranlage, wenn keine Nachklärstufe vorhanden ist.

Berechnung

Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. 

Abgabesatz

Pro Person werden 17,90 EUR pro Person erhoben.

Abgabenbescheid

Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt erhoben.

Rechtsgrundlagen 

https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/568/show
Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck
Markt 1 48727 Billerbeck
Telefon 02543 7344

Frau

Ulla

Seelig

Sachbearbeiter/-in

02543 73-44
seelig@billerbeck.de