Eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen haben diejenigen Grundstückseigentümer, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben. Die rechtlichen Voraussetzungen sind z. B. nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist eine Kleinkläranlage, wenn keine Nachklärstufe vorhanden ist.

Berechnung

Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. 

Abgabesatz

Pro Person werden 17,90 EUR pro Person erhoben.

Abgabenbescheid

Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt erhoben.

Rechtsgrundlagen