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EU-Parkkarte für Personen mit Behinderungen

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde, sowie diesen gleichzustellende Personen erhalten auf Antrag beim Straßenverkehrsamt des Kreises Coesfeld einen EU-einheitlichen Parkausweis. Dieser ist mit einem Lichtbild versehen. Mit dem Parkausweis erhalten Sie eine Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern der Europäischen Union beschreibt.

Mit dem ausgelegten Parkausweis dürfen Sie in Deutschland:

  • im eingeschränkten Haltverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich)
  • im Zonenhaltverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken
  • auf Parkplätzen, die durch das Schild "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, parken
  • außerhalb der gekennzeichneten Flächen im verkehrsberuhigten Bereich parken, wenn der Durchgangsverkehr nich behindert wird.
Der Parkausweis darf jedoch nicht genutzt werden, wenn lediglich Besorgungen für den Inhaber des Parkausweises gemacht werden!

Rechtsgrundlagen 

Voraussetzungen

  • Es muss ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG oder Bl vorhanden sein.

Unterlagen

  • 1 Passfoto
  • Bitte Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mitbringen. (Aus diesen Unterlagen muss erkennbar sein, dass Antragsteller/in außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") oder blind (Merkzeichen "Bl") ist - oder diesem Personenkreis gleichgestellt ist.)
  • Beim Umtausch zusätzlich bitte den alten "Sonderparkausweis" mitbringen

Kosten

  • Es fallen keine Gebühren an.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Links zu externe Verfahren

Zuständige Organisationseinheit

EU-Parkkarte für Personen mit Behinderungen

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde, sowie diesen gleichzustellende Personen erhalten auf Antrag beim Straßenverkehrsamt des Kreises Coesfeld einen EU-einheitlichen Parkausweis. Dieser ist mit einem Lichtbild versehen. Mit dem Parkausweis erhalten Sie eine Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern der Europäischen Union beschreibt.

Mit dem ausgelegten Parkausweis dürfen Sie in Deutschland:

  • im eingeschränkten Haltverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich)
  • im Zonenhaltverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken
  • auf Parkplätzen, die durch das Schild "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, parken
  • außerhalb der gekennzeichneten Flächen im verkehrsberuhigten Bereich parken, wenn der Durchgangsverkehr nich behindert wird.
Der Parkausweis darf jedoch nicht genutzt werden, wenn lediglich Besorgungen für den Inhaber des Parkausweises gemacht werden!

Rechtsgrundlagen 

  • 1 Passfoto
  • Bitte Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mitbringen. (Aus diesen Unterlagen muss erkennbar sein, dass Antragsteller/in außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") oder blind (Merkzeichen "Bl") ist - oder diesem Personenkreis gleichgestellt ist.)
  • Beim Umtausch zusätzlich bitte den alten "Sonderparkausweis" mitbringen
  • Es fallen keine Gebühren an.
Schwerbehindertenparkausweis, Parkausweis für Schwerbehinderte https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/520/show
Kreisverwaltung Coesfeld
Friedrich-Ebert Str. 7 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-0
Fax 02541 18-9999