In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:

  • Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können


Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.

Hinweis: Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen der Meldebehörde.

 

Unterlagen

  • Antrag "Befreiung von der Ausweispflicht" (in der Meldebehörde erhältlich)
  • abgelaufenes Ausweisdokument
  • evtl. weitere Unterlagen (Rücksprache Meldebehörde)

Rechtsgrundlagen