Entspricht ein Bauvorhaben nicht den Vorschriften des Baurechtes, kann in einigen Fällen die Genehmigungsfähigkeit durch die Eintragung einer Baulast noch erreicht werden. In den meisten Fällen handelt es sich um die Übernahme von Abstandsflächen, die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung oder den Nachweis von erforderlichen Stellplätzen auf einem anderen Grundstück.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Erklärung, die die Eigentümerin / der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes in Schriftform gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgibt oder von einer Gemeinde oder von einer gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zuständigen Stelle beglaubigt oder anerkannt wird.
Diese Belastung bindet auch die Rechtsnachfolger. Eine Eintragung ins Grundbuch ist nicht erforderlich, häufig jedoch ratsam.

Ob ein Grundstück mit einer Baulast belastet ist, können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde erfahren. Diese Frage kann insbesondere beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks von Bedeutung sein. Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt und kann bei berechtigtem Interesse dort eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß Tarifstelle 2.5.6.3 bzw 2.5.6.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Flurstücke, für die eine Auskunft erteilt werden soll.