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Bauanträge / Genehmigungsfreistellungen
Grundlage für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Hier sind unter anderem die unterschiedlichen bauaufsichtlichen (Genehmigungs-)Verfahren geregelt.
Zuständig für die Erteilung von Baugenhmigungen ist der Kreis Coesfeld, Abteilung Bauen und Wohnen. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Baugenhmigungsverfahren und den hierfür einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld. Dort sind auch die erforderlichen Formulare zum Download bereitgestellt.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bedrüfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäude und Nebenanlagen für vorstehend aufgeführte Gebäude
unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Hierfür kann eine Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW 2018 beantragt werden. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Billerbek einzureichen.
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Zuständige Organisationseinheit
- Fachbereich Planen und Bauen
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Tobias Mader
Sachbearbeiter/-in
Tel: 02543 73-46
E-Mail: mader@billerbeck.de
Grundlage für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Hier sind unter anderem die unterschiedlichen bauaufsichtlichen (Genehmigungs-)Verfahren geregelt.
Zuständig für die Erteilung von Baugenhmigungen ist der Kreis Coesfeld, Abteilung Bauen und Wohnen. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Baugenhmigungsverfahren und den hierfür einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld. Dort sind auch die erforderlichen Formulare zum Download bereitgestellt.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bedrüfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäude und Nebenanlagen für vorstehend aufgeführte Gebäude
unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Hierfür kann eine Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW 2018 beantragt werden. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Billerbek einzureichen.
Herr
Tobias
Mader
Sachbearbeiter/-in
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