Wenn Sie ein Osterfeuer (sog. Brauchtumsfeuer) veranstalten wollen, müssen Sie dies der Stadt Billerbeck anzeigen. Bei der Durchführung eines Osterfeuers gibt es diverse Vorschriften, die es zu beachten gilt. Diese Voraussetzungen können Sie der unten aufgeführten Aufzählung und dem nachfolgenden Merkblatt entnehmen. Für weitere Fragen melden Sie sich gerne beim Ordnungsamt der Stadt Billerbeck.

Geplante Osterfeuer sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber der Stadt Billerbeck bis sieben Tage vor Ostern schriftlich angezeigt werden. Hierfür verwenden Sie bitte den Onlineantrag:

Onlineantrag

Anzeige eines Osterfeuers

Voraussetzungen

  • Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, Nachbarschaft oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.
  • Das Osterfeuer darf von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden.
  • Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z. B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt.
  • Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 7 Werktage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
  • Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
  • Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
  • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
  • Das Brennmaterial soll erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Sofern das Brandgut schon einige Tage aufgeschichtet wurde, ist es vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren und möglichen Unterschlupf suchenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
  • Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
  • Das Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre, die zweite Person mindestens 16 Jahre alt sein, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
  • Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
  • Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelung dieses Merkblattes für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlich rechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet worden sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
  • Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.
  • Für Brauchtumsfeuer müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a. Mindestens 100 Meter von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen be-stimmt sind,
b. 50 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
c. 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
d. 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern und
e. 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen

Zuständige Stelle

Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck

Ansprechpartner

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