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Schiedsfrauen und -männer
Die Schiedspersonen (Schiedsfrauen und -männer) arbeiten ehrenamtlich und werden für die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Stadt Billerbeck gewählt. Sie unterliegen der Aufsicht des Gerichts.
Aufgabe der Schiedspersonen ist es, die gütliche Einigung streitiger Rechtsangelegenheiten unparteiisch herbeizuführen, ohne eine Einigung zu erzwingen oder eine Entscheidung vorzunehmen. Sie sollen die Schlichtung von einfachen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z. B.: Beleidigung, Körperverletzung, Nachbarrechtssachen, Vertragssachen) vornehmen. Im Rahmen der Verhandlungen sollen sie zwischen den streitenden Parteien schlichten und versuchen, einen rechtsverbindlichen Vergleich mit den Parteien herbeizuführen.
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, so in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur angeklagt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bei den genannten Delikten kann im Allgemeinen eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. Auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten, wie sie z.B. in Nachbarschaften oder bei Geldforderungen geringeren Umfangs auftreten, ist zunächst die Schiedsperson um Schlichtung zu ersuchen.
Die Schiedsperson bestimmt einen Schlichtungstermin, zu dem auch der Antragsgegner erscheinen muss. Tut er dies nicht, kann gegen ihn in Strafangelegenheiten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung.
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, so in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur angeklagt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bei den genannten Delikten kann im Allgemeinen eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. Auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten, wie sie z.B. in Nachbarschaften oder bei Geldforderungen geringeren Umfangs auftreten, ist zunächst die Schiedsperson um Schlichtung zu ersuchen.
Die Schiedsperson bestimmt einen Schlichtungstermin, zu dem auch der Antragsgegner erscheinen muss. Tut er dies nicht, kann gegen ihn in Strafangelegenheiten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung.
Schiedspersonen in Billerbeck
Peter Nowak
Rüschenkamp 11, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-1447
E-Mail: schiedsmann@billerbeck.de
Hamern 20 a, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-4352
Kosten
Beratungen mit den Schiedspersonen sind kostenlos. Bei Verhandlungen wird eine geringe Gebühr erhoben.
Weitere Informationen
Zuständige Organisationseinheit
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sandra Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
Tel: 02543 73-40
E-Mail: niemann@billerbeck.de
Schiedsfrauen und -männer
Schiedspersonen in Billerbeck
Peter Nowak
Rüschenkamp 11, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-1447
E-Mail: schiedsmann@billerbeck.de
Irmgard Ueding (Stellvertreterin)
Hamern 20 a, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-4352 Beratungen mit den Schiedspersonen sind kostenlos. Bei Verhandlungen wird eine geringe Gebühr erhoben. Schiedsamt, Schiedsleute, Schiedsmann, Schiedsfrau, Streitschlichtung https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/260/show
Die Schiedspersonen (Schiedsfrauen und -männer) arbeiten ehrenamtlich und werden für die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Stadt Billerbeck gewählt. Sie unterliegen der Aufsicht des Gerichts.
Aufgabe der Schiedspersonen ist es, die gütliche Einigung streitiger Rechtsangelegenheiten unparteiisch herbeizuführen, ohne eine Einigung zu erzwingen oder eine Entscheidung vorzunehmen. Sie sollen die Schlichtung von einfachen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z. B.: Beleidigung, Körperverletzung, Nachbarrechtssachen, Vertragssachen) vornehmen. Im Rahmen der Verhandlungen sollen sie zwischen den streitenden Parteien schlichten und versuchen, einen rechtsverbindlichen Vergleich mit den Parteien herbeizuführen.
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, so in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur angeklagt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bei den genannten Delikten kann im Allgemeinen eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. Auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten, wie sie z.B. in Nachbarschaften oder bei Geldforderungen geringeren Umfangs auftreten, ist zunächst die Schiedsperson um Schlichtung zu ersuchen.
Die Schiedsperson bestimmt einen Schlichtungstermin, zu dem auch der Antragsgegner erscheinen muss. Tut er dies nicht, kann gegen ihn in Strafangelegenheiten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung.
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, so in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur angeklagt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bei den genannten Delikten kann im Allgemeinen eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. Auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten, wie sie z.B. in Nachbarschaften oder bei Geldforderungen geringeren Umfangs auftreten, ist zunächst die Schiedsperson um Schlichtung zu ersuchen.
Die Schiedsperson bestimmt einen Schlichtungstermin, zu dem auch der Antragsgegner erscheinen muss. Tut er dies nicht, kann gegen ihn in Strafangelegenheiten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung.
Schiedspersonen in Billerbeck
Peter Nowak
Rüschenkamp 11, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-1447
E-Mail: schiedsmann@billerbeck.de
Hamern 20 a, 48727 Billerbeck
Telefon: 02543-4352 Beratungen mit den Schiedspersonen sind kostenlos. Bei Verhandlungen wird eine geringe Gebühr erhoben. Schiedsamt, Schiedsleute, Schiedsmann, Schiedsfrau, Streitschlichtung https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/260/show
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
02543 73-40
niemann@billerbeck.de