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Abmeldung (Wegzug)
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Deutschland verlassen, also Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, oder eine Nebenwohnung aufgeben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Bei Wegzug in das Ausland können Sie bei der Abmeldung Ihre Anschrift im Ausland bei der Meldebehörde hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird dann im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für Ihre alleinige (einzige) Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Identitätspapiere (Personalausweis/Reisepass/Kinderreisepass) aller abzumeldenden Personen
- Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Abmeldung erscheinen: Ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular und Vollmacht
Zuständige Organisationseinheit
- Bürgerservice (Meldewesen)
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Heike Heuermann
Sachbearbeiter/-in
Tel: 02543 73-43
E-Mail: h.heuermann@billerbeck.de
- Frau Mechtild Elsbecker
Sachbearbeiter/-in
Tel: 02543 73-42
E-Mail: elsbecker@billerbeck.de
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Deutschland verlassen, also Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, oder eine Nebenwohnung aufgeben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Bei Wegzug in das Ausland können Sie bei der Abmeldung Ihre Anschrift im Ausland bei der Meldebehörde hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird dann im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für Ihre alleinige (einzige) Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.
- Identitätspapiere (Personalausweis/Reisepass/Kinderreisepass) aller abzumeldenden Personen
- Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Abmeldung erscheinen: Ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular und Vollmacht
Frau
Heike
Heuermann
Sachbearbeiter/-in
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Frau
Mechtild
Elsbecker
Sachbearbeiter/-in
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