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Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum
Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die Unterlagen sind rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.
Kosten
Es fallen Gebühren an.
Zuständige Organisationseinheiten
- Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum
Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind
Es fallen Gebühren an.
Verkaufsstand https://serviceportal.billerbeck.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/241/show Zentrale Dienste und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
001 Markt 1 48727 Billerbeck