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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Zuständige Organisationseinheiten
- Zentrale Dienste und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Markt 1
48727 Billerbeck
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sandra Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
Tel: 02543 73-40
E-Mail: niemann@billerbeck.de
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Frau
Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
20
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Sandra
Niemann
stellv. Fachbereichsleitung
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