Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Dies gilt auch bei Bezug einer Nebenwohnung.

Wenn Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat derjenige die Anmeldung vorzunehmen, in dessen Wohnung Sie einziehen.

Sofern Sie im Inland mehrere Wohnungen unterhalten, ist eine davon als Hauptwohnsitz zu bestimmen. Regelmäßig ist dieses die Wohnung, die vorwiegend von Ihnen genutzt wird. Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind, ist dieses normalerweise die Wohnung der Familie.

Die Meldebehörde des Zuzugsortes wird automatisch durch Datenübermittlung benachrichtigt, so dass eine Abmeldung dort nicht notwendig ist.

Seit dem 01.11.2015 (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes) muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken. Hierzu hat dieser oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (siehe Formulare).

 

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Ausnahmen von der Meldepflicht:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.


Sie haben die Möglichkeit, der Datenübermittlung in bestimmten Fällen zu widersprechen bzw. eine Einwilligung zu erteilen (siehe Formulare).

Melden Sie sich innerhalb des Kreises Coesfeld um, haben Sie die Möglichkeit, die Zulassungsbescheingung Teil I / Fahrzeugschein für ein auf Ihren Namen zugelassenes Kraftfahrzeug direkt bei uns zu ändern. Dafür legen Sie bei der Anmeldung des Wohnsitzes die Zulassungsbescheinigung Teil I/den Fahrzeugschein einfach mit vor.

 

Unterlagen

  • Identitätspapiere (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass) aller anzumeldenden Personen
  • Sind Dokumente nicht vorhanden, wie z. B. bei Kleinkindern, bitte Geburtsurkunde mitbringen
  • Heiratsurkunde (bei Zuzug aus dem Ausland)
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • evtl. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
  • Nur für den Fall, dass Sie nicht selbst zur Anmeldung erscheinen: Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular und ggf. Beiblatt zur Anmeldung (erforderlich bei mehreren Wohnungen und für nicht zuziehende Familienangehörige) und Vollmacht
  • Bei Wohnungswechsel innherhalb des Kreises Coesfeld: Sollte ein Kraftfahrzeug auf Ihren Namen zugelassen sein, bringen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein zur Änderung der Anschrift mit (Gebühr 10,80 €).

Rechtsgrundlagen