Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Ein wesentliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Gemäß § 1 Abs. 2 SGB II soll die Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gestärkt und dazu beigetragen werden, dass der Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.

Grundsatz des Forderns

Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. 

Grundsatz des Förderns

Nach dem Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II) werden die Betroffenen dabei umfassend von ihrem persönlichen Ansprechpartner  (Fallmanager) unterstützt. Der persönliche Ansprechpartner ist zuständig für die individuelle Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit.

Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B. 

  • Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse)
  • Förderung der Berufsausbildung
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung) 

Eingliederungsvereinbarung

Das Prinzip des Förderns und Forderns wird in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) konkretisiert, die auf die individuelle Problemlage der leistungsberechtigten Person zugeschnitten ist. Die Eingliederungsvereinbarung gibt dem Eingliederungsprozess Struktur und stärkt die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung zwischen Arbeitsuchendem und Jobcenter. 

Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.

In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für das Jobcenter als auch für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verbindlich. Kommt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31, 31a, 31b SGB II).

Ab dem 01.07.2023 wird die Eingliederungsvereinbarung vom Kooperationsplan abgelöst, in dem u.a. das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden.

Rechtsgrundlagen