Straßenreinigung und Winterdienst
Nach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ist die Stadt Billerbeck verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen, soweit die Reinigungs-pflicht nicht den Anliegern übertragen ist.
Die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen werden von der Kehrmaschine gereinigt. Um die anfallenden Kosten für die Straßenreinigung decken zu können, werden hierfür Straßen-reinigungsgebühren erhoben. Diese wird in jedem Jahr durch eine Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und durch die politischen Gremien beschlossen. Die Höhe der Straßen-reinigungsgebühren je Frontmeter finden Sie in der Straßenreinigungssatzung.
Für alle dem Grundstück angrenzenden Gehwege obliegt dem Grundstückseigentümer die Reinigungspflicht. Für Grundstücke an Straßen, die nicht laut Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Reinigung angeschlossen sind, ist vom Grundstückseigentümer auch die Straße bis zur Mitte zu reinigen.
Ist es zulässig, das auf Grundstücken oder den Gehwegen liegende Laub auf die Fahrbahn zu schieben, damit es die Kehrmaschinen entsorgen?
Es ist nicht Aufgabe der Straßenreinigung, das Laub aufzunehmen, das Anlieger von ihren Grundstücken oder den zu reinigenden Gehwegen auf die Straße transportieren. Grundsätzlich muss auf dem Grundstück aufgefegtes Laub über die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Biotonnen, Grünabfuhr, Wertstoffhof) entsorgt werden. Der gleiche Entsorgungsweg gilt auch für Laub, das vom Gehweg aufgefegt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Laub von eigenen, städtischen oder Bäumen des Nachbargrundstücks stammt.
Winterdienst
Sofern die Stadt die Fahrbahnreinigung gemäß dem Straßenverzeichnis (§ 2 der Satzung der Stadt Billerbeck über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren) nicht übernimmt, ist auch der Winterdienst für die Fahrbahnen Aufgabe der Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 0,80 m von Schnee und Eis freizuhalten.
In der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 19.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonntags und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.