Grundsteuer
Die Stadt Billerbeck ist nach dem Grundsteuergesetz berechtigt, für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, deren Festsetzung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- Grundstücke der der Land- u Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- bebaute und unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Die gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden bei der Verabschiedung des Haushaltes jährlich festgesetzt.
Die Hebesätze betragen ab dem Jahr 2025 383 v.H. für Grundsteuer A und 612 v.H. für Grundsteuer B.
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt ?
Die Erhebung der Grundsteuern erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt setzt das Finanzamt den Grundsteuerwert im Grundsteuerwertbescheid fest und anschließend berechnet das Finanzamt daraus den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück (Grundsteuermessbescheid).
Im dritten Schritt berechnet die Stadt Billerbeck auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrages durch Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes für die Grundsteuer A oder B die Grundsteuern (Grundsteuerbescheid). Dabei ist die Stadt Billerbeck an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Fragen zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag beantwortet nur das zuständige Finanzamt.
Bitte beachten Sie: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie nur beim zuständigen Finanzamt Einspruch erheben.
Weitere Informationen zur Grundsteuer ab dem Jahr 2025 finden Sie hier!
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 8,28 Euro
Hebesatz: 383 % *
Grundsteuer A = 8,28 Euro x 383 % = 31,72 Euro
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 88,39 Euro
Hebesatz: 612 % *
Grundsteuer B = 88,39 Euro x 612 % = 540,95 Euro
* Stand 2025
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.12. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Billerbeck unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Alternativ kann ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt werden.
Ich habe mein Eigentum verkauft – Was muss ich tun?
Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres.
Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt.
Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Billerbeck an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) zum Ende des Monats des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt.
Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Billerbeck und bekommt dann entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine „Endabrechnung“ in Form eines Aufhebungs-bescheides.
Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Billerbeck erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung.
Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, reichen Sie bitte dem Steueramt der Stadt Billerbeck eine Kopie des notariellen Kaufvertrages sowie das Übergabedatum ein.