Auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck darf Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen in der Zeit vom 15. November bis zum 30. April des folgenden Jahres unter Beachtung der unten aufgeführten Auflagen verbrannt werden. Die hierzu erlassene Allgemeinverfügung bleibt so lange gültig bis sie  aufgehoben oder durch eine neue Verfügung ersetzt wird.

Grundsätzlich gilt, dass bei Waldbrandgefahr (Stufen 4 und 5) das Abbrennen von Schlagabraum untersagt ist.

Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Stadt Billerbeck -Fachbereich Zentrale Dienste und Ordnung- unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums, der Uhrzeit des Verbrennens und den Angaben der telefonischen Erreichbarkeit des Durchführenden anzuzeigen. Ggf. wird die Kreisleitstelle und die örtliche Feuerwehr von der Stadt informiert. Verbrennungen im Bereich der Forstwirtschaft sind vorab mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen.

Onlineantrag

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Voraussetzungen

  • Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  • Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  • Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück).
  • Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
  • Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
    • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
  • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig von einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu beaufsichtigen. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
  • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Vor dem Anzünden, sind die Haufen auf mögliche Vögel und Kleinsäuger zu untersuchen und gegebenenfalls die Tiere durch Umschichten des Schlagabraumes entlaufen zu lassen. Sollten sich belegte Brutplätze in den Haufen befinden, dürfen die Haufen nicht angezündet werden.
  • Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.