Bürgerbegehren und -entscheid (§ 26 GO NRW)
Wer darf ein Bürgerbegehren vorbringen?
Jeder Bürger kann ein Bürgerbegehren initiieren. Bürger ist, wer zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz).
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein. Bei Beschlüssen die nicht bekannt gemacht werden müssen, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
Welche Form muss der Antrag haben?
Die Voraussetzungen sind in § 26 Abs. 2 GO NRW aufgezählt. Zunächst muss das Begehren schriftlich eingereicht werden. Es muss die zur Entscheidung bringende Frage, eine Begründung sowie einen Vorschlag zur Deckung der Kosten enthalten. Außerdem müssen bis zu drei Personen benannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gestaffelt. In Billerbeck sind es neun Prozent der Bürger. Damit müssen zur Zeit ca. 1.100 Unterschriften vorgelegt werden. Die genaue Zahl der notwendigen Unterschriften wird vor jeder Durchführung eines Bürgerbegehrens ermittelt. Zugrunde gelegt wird die aktuelle Zahl der Einwohner. Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.
Was passiert nach der Unterschriftensammlung?
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Unterlagen zur Prüfung überreicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen. Danach werden die Unterlagen auf ihre Gültigkeit geprüft und dem Rat Bericht erstattet. Der Rat stellt fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Der Rat kann entweder dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Begehren ablehnen. Kommt es zu einer Ablehnung, wird binnen drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Er ist erfolgreich bei Mehrheit der gültigen Stimmen und wenn diese Mehrheit mindestens 20 v. H. der Bürger beträgt.
Unterlagen
- Schriftliches Bürgerbegehren mit den o. g. Voraussetzungen
- Listen mit zur Zeit ca. 1.100 Unterschriften