Wanderlager § 56 a GewO
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zählt zum Reisegewerbe, sodass der Veranstalter während der Veranstaltung eine Reisegewerbekarte mitzuführen hat.
Das Wanderlager muss zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn öffentlich Werbung gemacht wurde.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung
Kosten
- Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung ist gebührenfrei.