Bewachungsgewerbe: Erlaubnis
Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34 a der Gewerbeordnung.
Die Zuständigkeit liegt hier beim Kreis Coesfeld.
Rechtsgrundlagen
Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34 a der Gewerbeordnung.
Die Zuständigkeit liegt hier beim Kreis Coesfeld.