Erschließungsbeiträge
Bei der Frage nach Grundstücksbeiträgen gilt es unter anderem zu unterscheiden, ob es sich um eine erstmalige Herstellung einer Straße oder beispielsweise um eine Sanierungsmaßnahme handelt. Während erstere nach dem Baugesetzbuch (BauGB) abgerechnet werden, ist für letztere das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) einschlägig.
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Ermittlung der Höhe der Erschließungsbeiträge sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Generell werden die Herstellungskosten um nicht beitragsfähige Aufwendungen (z.B. Brücken oder Unterführungen) reduziert. Ebenfalls abzusetzen sind die Beteiligungen Dritter (Zuweisungen, Zuschüsse). Der dann verbleibende beitragsfähige Aufwand wird um den gemeindlichen Anteil (der zurzeit laut Satzung der Stadt Billerbeck 10% beträgt) vermindert, so dass ein umlagefähiger Aufwand verbleibt.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten erolgt nach den ermittelten Veranlagungsflächen. Bei der Ermittlung der Veranlagungsflächen werden Grundstücksgrößen und Art und Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt.
Straßenausbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
Straßenausbaumaßnahmen die unter den Geltungsbereich des § 8 KAG NRW fallen, werden in drei Arten der Abrechnung unterteilt.
Vor dem 01.01.2018 beschlossene Maßnahmen:
Soweit der maßgebliche Beschluss vom Rat der Stadt Billerbeck vor dem 01.01.2018 gefasst wurde, werden weiterhin Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Billerbeck erhoben. Die Kosten für die Straßenbaumaßnahme werden unter Abzug der nicht anrechnungsfähigen Kosten sowie des Eigenanteils der Stadt auf die beitragspflichtigen Grundstücke anhand der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Grundstücksgröße im Zusammenhang mit Art und Maß der Nutzung. Der Eigenanteil der Stadt ist abhängig von der Art der jeweiligen Straße (z. B. Anliegerstraße).
Zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2023 beschlossene Maßnahmen:
Für Straßenausbaumaßnahmen, die vom Rat der Stadt Billerbeck zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2023 beschlossen wurden, gewährt das Land NRW über eine Förderrichtlinie eine Zuwendung, welche den ursprünglich von den Anliegern zu zahlenden Anteil auf null Euro reduziert. Die entsprechende Zuwendung wird nach Abschluss der Maßnahme durch die Stadt Billerbeck beantragt. Nach Gewährung der Zuwendung erhalten die Anlieger sogenannte „Null-Bescheide“. Da der Anliegeranteil vom Land NRW übernommen wird, müssen die Anlieger keine Straßenausbaubeiträge zahlen.
Ab dem 01.01.2024 beschlossene Maßnahmen:
Straßenausbaumaßnahmen, die vom Rat der Stadt Billerbeck ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden (Beschluss der Ausführungsplanung), fallen unter das sogenannte Beitragserhebungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. Für diese Maßnahmen werden von den Anliegern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben.
Kanalanschlussbeiträge
Kanalanschlussbeiträge werden ebenfalls nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erhoben. Der Beitrag pro Quadratmeter ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung der Stadt Billerbeck festgelegt und wird pro Quadratmeter Grundstücksfläche erhoben. Etwaige Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder mehgeschossige Bauweise ergeben sich ebenfalls aus der Satzung.