Beiträge für Grundstücke
Bei der Frage nach Grundstücksbeiträgen gilt es unter anderem zu unterscheiden, ob es sich um eine erstmalige Herstellung einer Straße oder beispielsweise um eine Sanierungsmaßnahme handelt. Während erstere nach dem Baugesetzbuch (BauGB) abgerechnet werden, ist für letztere das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) einschlägig.
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Ermittlung der Höhe der Erschließungsbeiträge sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Generell werden die Herstellungskosten um nicht beitragsfähige Aufwendungen (z.B. Brücken oder Unterführungen) reduziert. Ebenfalls abzusetzen sind die Beteiligungen Dritter (Zuweisungen, Zuschüsse). Der dann verbleibende beitragsfähige Aufwand wird um den gemeindlichen Anteil (der zurzeit laut Satzung der Stadt Billerbeck 10% beträgt) vermindert, so dass ein umlagefähiger Aufwand verbleibt.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten erolgt nach den ermittelten Veranlagungsflächen. Bei der Ermittlung der Veranlagungsflächen werden Grundstücksgrößen und Art und Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt.
Straßenausbaubeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
Auch hier wird, wie im Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, der beitragsfähige Aufwand um den gemeindlichen Anteil reduziert. Dieser Anteil entspricht der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch die Allgemeinheit und wird für die verschiedenen Straßenarten (z.B. Anliegerstraßen, Hauptverkehrsstraßen) durch Satzung festgelegt. Eine Verteilung des so entstandenen Aufwands erfolgt ebenfalls nach der ermittelten Veranlagungsfläche, der die Grundstücksfläche und die entsprechende Ausnutzbarkeit zugrunde gelegt werden.
Kanalanschlussbeiträge
Kanalanschlussbeiträge werden ebenfalls nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erhoben. Der Beitrag pro Quadratmeter ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung der Stadt Billerbeck festgelegt und wird pro Quadratmeter Grundstücksfläche erhoben. Etwaige Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder mehgeschossige Bauweise ergeben sich ebenfalls aus der Satzung.