Wohnungsaufsicht
Die Vermieter sind verpflichtet, den vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die bauliche Beschaffenheit des Wohnraumes gewisse Mindestanforderungen erfüllt.
So dürfen Fußböden, Wände oder Decken nicht dauerhaft durchfeuchtet sein; die Wasser- und Stromversorgung ist zu gewährleisten.
Sind die Mindestanforderungen nicht gegeben und gravierende Mängel vorhanden, kann dem Vermieter im Rahmen der von der Stadt Billerbeck wahrzunehmenden Wohnungsaufsicht aufgegeben werden, Mängel in einer angemessen Frist abzustellen.
Als schwerwiegende Mängel sind zum Beispiel gravierende, dauerhaft vorhandene Wasser- und Feuchtigkeitsschäden mit großer Schimmelpilzbildung anzusehen.
Feuchtigkeitsschäden, die dadurch entstehen, dass keine ausreichende Be- und Entlüftung erfolgt, die also durch ein verändertes Mieterverhalten behoben werden können, rechtfertigen kein Einschreiten der Wohnungsaufsicht.
Bevor jedoch die Wohnungsaufsicht eingeschaltet wird, ist zunächst der Vermieter anzusprechen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe schafft, gravierende Mängel vorliegen und Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist, sollten Sie das Ordnungsamt ansprechen.