Festsetzung und Erhebung von Hundesteuer für die Stadt Billerbeck

Welpe, Golden Retriever, Hund, Im Freien, Jung

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Alle Hunde, die in Billerbeck gehalten werden, sind anzumelden. Die Höhe der Hundesteuer ist in der Hundesteuersatzung geregelt und ist nach der Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelt. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Billerbeck gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Mögliche Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungsgründe müssen separat beantragt werden, Informationen dazu finden Sie in der Hundesteuersatzung.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Steuersätze

Die jährliche Steuer beträgt wenn

  • nur ein Hund gehalten wird: 70,00 €
  • zwei Hunde gehalten werden: 85,00 € je Hund
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden: 100,00 € je Hund
  • ein gefährlicher Hund gehalten wird: 150,00 
  • zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 190,00 € je Hund

 

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehinder-tenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Beginn der Steuerpflicht / Anmeldung

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Billerbeck anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. 

Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monat. 

Am einfachsten ist die Anmeldung eines Hundes, wenn Sie persönlich ins Steueramt kommen. Sie können dann die Steuermarke direkt mitnehmen und bei Bedarf eine Einzugsermächtigung abgeben.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit einer telefonischen oder schriftlichen Anmeldung bzw. einer Anmeldung per Mail.

Ende der Steuerpflicht / Abmeldung

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Der Hund ist vom Halter mit dem Formular "Abmeldung Hundesteuer" und Einreichung der Hundesteuermarke bei der Stadt Billerbeck abzumelden. Bei eingeschläferten Hunden ist die tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.


Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Billerbeck eingeht.


Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fällt.

Jahresbescheid

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuer eine Jahresgebühr darstellt, sie kann wahlweise jährlich oder vierteljährlich gezahlt werden.
Aus Gründen der Kostensenkung wird die Veranlagung zur Hundesteuer als Dauerbescheid festgesetzt. Das heißt, dass der Bescheid auch für die folgenden Jahre seine Gültigkeit behält. Nur bei Abmeldung des Hundes oder bei steuerrelevanten Änderungen ergeht ein neuer Bescheid. Somit ist der Bescheid aufzubewahren. Dies bedeutet, dass für die zukünftigen Haushaltsjahre selbst die Zahlungstermine zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen beachtet werden müssen. Falls der Steuerpflichtige die Hundesteuer bislang selbst überwiesen hat, kann auch der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. 

Mein Hund hat die Steuermarke verloren. Was nun?

Im Steueramt bekommen Sie gegen Zahlung von 3 € eine Ersatzmarke bzw. wird Ihnen per Post zugesandt. 

Unterlagen

Sofern eine Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird, sind entsprechende Nachweise beizufügen

Rechtsgrundlagen