Nach § 53 Abs 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben) im Gebiet der Stadt Billerbeck.

Abfuhrunternehmer

Die Stadt hat die Firma Agrar- und Umweltservice Möllers GmbH & Co. KG, Heinrich-Leggewie-Straße 14, 48249 Dülmen, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zur Kläranlage Billerbeck zu transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist eine Grundgebühr zu zahlen.

 

Kosten

Die Gebühren sind geregelt in der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse und betragen z.Zt.:

        77,35 € Anfahrpauschale
zzgl. 25,05 €/m³ Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
bzw. 7,70 €/m³ Inhalt aus abflusslosen Gruben