Bürgergeld

Für erwerbsfähige Personen sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Das Bürgergeld umfasst Leistungen der Beratung, der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder in Arbeit sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Bearbeitet werden Leistungsangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jobcenter der Stadt Billerbeck. 

Für das Jobcenter der Stadt Billerbeck gelten besondere Öffnungszeiten.

Montags bis Freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr
Termine können auch nach vorheriger Abstimmung vereinbart werden.

Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit

Das Bürgergeld zielt darauf ab, die Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu stärken und  dazu beizutragen, dass die Leistungsberechtigten den Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig vom Bürgergled  aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Im Fokus stehen dabei die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung sowie eine dauerhafte Integration in Arbeit.

Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen. Durch die Grundsätze "Fördern und Fordern" ist dies gesetzlich verankert.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Fallmanagement.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Flankiert wird dieser vom Grundgedanken her zeitlich befristete Prozess durch die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Regelbedarfen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie in besonderen Lebenssituationen etwaig zustehenden Mehrbedarfsleistungen. Für Kinder und Jugendliche kann zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für das Gesamtgebiet der Stadt Billerbeck gelten ab dem 01.01.2023 folgende Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und Nebenkosten; ohne Heizkosten, diese werden gesondert betrachtet):

1-Personen-Haushalt                              450,40 €

2-Personen-Haushalt                              546,20 €

3-Personen-Haushalt                              650,00 €

4-Personen-Haushalt                              759,30 €

5-Personen-Haushalt                              866,40 €

6-Personen-Haushalt                              970,20 €

für jede weitere Person                           103,80 €

Die Leistungen sind in der Regel auf einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten befristet. In Ausnahmefällen, z.B. bei vorläufiger Bewilligung aufgrund von schwankendem Einkommen, erfolgt eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate.
Soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, ist eine erneute Antragstellung durch die Leistungsberechtigten erforderlich. 

Bei Fragen zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Neu- und Wiederholungsanträge) hilft Ihnen der/die für Sie zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in weiter.

Antragstellung

Bürgergeld wird nur auf Antrag erbracht. Für Zeiten vor der notwendigen Antragstellung ist im Nachhinein keine Hilfeleistung mehr möglich. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag grundsätzlich auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück.

Für Anträge, die bis zum 31.12.2023 gestellt werden, gilt folgende Sonderregelung: Wird ein Antratg auf Leistungen zur Sicherung des Lebensutnerhaltes für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizung resultierende Aufwendungen für die Heizung fälölig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.

 

Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung. Dort erhalten Sie Informationen darüber, ob voraussichtlich ein Anspruch auf Bürgergeld besteht und welche Unterlagen von Ihnen vorzulegen sind.

Antragsunterlagen

Die entsprechenden Antragsunterlagen erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Antragstellung digital vorzunehmen.

Digitaler Antrag auf Arbeitslosengeld II

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Erstberatung folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis (alternativ: Pass, ggf. Aufenthaltstitel)

Im Rahmen der Erstberatung wird mit Ihnen besprochen, welche Unterlagen von Ihnen und den ggf. zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen für die Antragstellung benötigt werden. Dies können u.a. folgende Unterlagen sein:

  • Nachweise zu Unterkunfts- und Heizkosten (Mietvertrag, vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung, Nachweise über Kosten bei Wohneigentum, Nachweise über Heizkosten)
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen mit aktuellem Stand
  • Unterlagen zum bisherigen beruflichen Werdegang

Wenn Sie alle benötigten Unterlagen vorlegen können, vereinbaren Sie bitte einen weiteren Termin mit dem/der für Sie zuständigen Leistungssachbearbeiter/in, an dem der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeinsam mit Ihnen aufgenommen werden kann.