Die Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien erfolgt ausschließlich von behördlichen Schriftstücken zur Vorlage bei Dritten oder von Schriftstücken Dritter zur Vorlage bei Behörden. Auch Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Legen Sie hier bitte das entsprechende Schriftstück ohne Ihre Unterschrift vor, da diese in unserer Gegenwart geleistet werden muss.


Nicht beglaubigen dürfen wir:

  • Personenstandsurkunden (wie z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden). In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.
  • Unterschriften, wenn Sie eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift ohne zugehörigen Text oder eine so genannte "öffentliche Beglaubigung" benötigen oder eine beglaubigte Unterschrift für einen Dienstbarkeitsvertrag. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
  • Private Schriftstücke für eine private Verwendung.


Bitte beachten Sie Folgendes:

Die Kopien müssen einseitig im Format DinA4 sein.
Eine amtliche Beglaubigung auf Abschriften/Kopien von Schriftstücken beschränkt sich auf solche, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Dabei muss das Original in deutscher Sprache abgefasst sein!
Bei ausländischen Urkunden ist eine Beglaubigung nur ausnahmsweise möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird.


Unser Tipp:

Wir müssen laut Verwaltungsgebührensatzung für eine Kopie 0,50 € verlangen. Wenn Sie im Einzelhandel eine Kopie anfertigen lassen, zahlen Sie deutlich weniger!

 

Unterlagen

  • Original und Kopie des zu beglaubigenden Dokuments

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • 3,00 € je Beglaubigung (teilweise auch gebührenfrei)
  • 2,00 € für die Unterschriftsbeglaubigung
  • 0,50 € für jede Kopie, die angefertigt werden muss