Beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für Gaststätten u.a. öffentliche Vergnügungsstätten verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Dies setzt entsprechende Anträge voraus, wenn nicht bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Festlegungen getroffen wurden. In dieser Stadt ist durch ordnungsbehördliche Verordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten eine Regelung dergestalt getroffen worden, dass an bestimmten Tagen die Sperrzeit auf 04.00 Uhr festgesetzt wurde.
Im Übrigen bedarf es für eine von der normalen Sperrzeit abweichende Regelung jeweils eines Antrages. Die Anträge können sich auf Einzeltermine oder auf einen längerfristigen Zeitraum (bis sechs Monate) beziehen.