Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW (Anliegergebrauch) Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis durch die Stadt Billerbeck.
Eine Sondernutzung kann schon durch das Aufstellen der alltäglichsten Gegenstände gegeben sein, wie z. B. einem Fahrradständer, einem Pflanzkübel, Aufstellung eines Infostandes, Werbeträgers, Aufstellen von Waren etc. Da bei der Vielzahl der Sondernutzungssfälle nicht alle aufgezählt werden können, empfiehlt es sich, vorab beim zuständigen Sachbearbeiter im Rathaus nachzufragen, ob ein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis erfordert oder nicht.

Aus besonderen Gründen kann eine Straße im Einzelfall auch gesperrt werden. Das ist natürlich bei Durchgangstraßen kaum möglich, für die großräumige Umgehungen geschaffen werden müssten. Für Nachbarschaftsfeiern auf kleinen Stichstraßen ist die Stadt jedoch großzügig, wenn kein Anlieger widerspricht.

Gleiches gilt, wenn für Baustellen Teile des Straßenraumes, z.B. Bürgersteige, in Anspruch genommen werden müssen. Auch solche Sondernutzungen müssen natürlich auf den unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt bleiben.

Kosten

Die Gebühren für solche Ausnahmegenehmigungen betragen mindestens 6,00 € und steigen je nach Nutzung.