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Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu.

Steuergegenstand 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Billerbeck u.a. nachfolgenden Vergnügungen/Veranstaltungen:

- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in              

  1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen   
  2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).

In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?

Die Steuer wird als Pauschsteuer erhoben. Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben. Bei Geldspielgeräten erfolgt die Besteuerung auf der Basis des Einspielergebnis.
Weitere Einzelheiten können der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Billerbeck entnommen werden.