Wer eine Spielhalle eröffnen möchte, benötigt dazu eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Diese ist rechtzeitig mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung. 

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf  Nutzungsänderung beim Kreis Coesfeld zu stellen.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.

Hinweise

  • Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt.
  • Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
  • Spielhallen sollen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; der Mindestabstand beträgt hier ebenfalls 350 m.
  • In einer Spielhalle darf gemäß Spielverordnung nur je volle 12 m² Spielhallengrundfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden (maximal 12 Geldspielgeräte). Zur Spielhallengrundfläche gehören nicht Nebenräume, Aufsichtskabinen, Flure, Treppen und durch Getränketheken abgetrennte Flächen
  • Die Geldspielgeräte müssen über die entsprechende Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin verfügen und deren Geltungsdauer von 4 Jahren darf nicht abgelaufen sein.
  • Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.  

Spielhallen unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Spielhallen dürfen täglich längstens von 06:00 bis 01:00 Uhr geöffnet sein.

Rechtsgrundlagen 

Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach

Entsprechende Dokumente können auf der Homepage vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Unterlagen

  • Antrag
  • Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes
  • baurechtlich genehmigte Pläne
  • Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
  • Handelsregisterauszug
  • Nachweis der Aufstellerlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung (GewO)
  • Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem die Spielhalle betrieben werden soll, noch eine oder mehrere andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle, eine öffentliche Schule oder eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 350 m Luftlinie entfernt liegt/Lageplan des Gebäudes
  • Sozialkonzept einschließlich Schulungsnachweis des Personals § 6 GlüStV
  • Beschreibung/Darstellung zu beabsichtigten Werbemaßnahmen bzw. äußeren Gestaltung der Spielhalle - Werbekonzept nach § 5 GlüStV (2-fach)

Kosten