Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Festsetzung und Erhebung von Beiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Billerbeck
Hinweise zum Elternbeitrag
- Für die Inanspruchnahme des Angebots in einer Kindertageseinrichtung werden einkommensabhängige Elternbeiträge erhoben.
- Der Kreis Coesfeld als örtlicher Träger hat der Stadt Billerbeck die Festsetzung und den Einzug der Elternbeiträge übertragen.
- Es besteht eine Nachweispflicht über die Höhe der erzielten Einkünfte. Das bedeutet, dass die entsprechenden Einkommensunterlagen vollständig vorzulegen sind, da ansonsten der höchste Beitrag zu leisten ist.
- Die Elternbeiträge sind zum 15. jeden Monats fällig.
- In den Beiträgen ist ein Entgelt für Mahlzeiten nicht enthalten, dieses wird von den Trägern der Kindertageseinrichtung erhoben und ist auch hier zu zahlen.
Höhe der Elternbeiträge
Die Elternbeiträge sind einkommensabhängig gestaffelt. Außerdem wird die Höhe durch die gebuchte wöchentliche Betreuungszeit bestimmt. Für die Betreuung von Kindern im Alter von unter zwei Jahren wird ein erhöhter Beitrag erhoben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Beitragstabelle. Die Beiträge erhöhen sich jährlich zum neuen Kindergartenjahr (01. August) entsprechend der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes. Hierüber erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Elternbeitragstabellen aus den vergangenen Kindergartenjahren finden Sie hier.
Regelung für Geschwisterkinder
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so ist für jeweils das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages zu entrichten.
Als Erstkind gilt das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt.
Mehrlingskinder werden wie ein Kind gezählt.
Beitragspflichtige Personen
Nur das beitragsrelevante Einkommen der Eltern wird herangezogen.
Lebt das Kind
- gemeinsam mit beiden Elternteilen = beide Elternteile
- mit einem Elternteil = alleinerziehender Elternteil (ab Datum der Ummeldung)
- bei beiden Eltern zu gleichen Teilen (sog. Wechselmodell) = beide Elternteile
Beitragsfreiheit
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung (vorletztes und letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung) beitragsfrei.
Beitragspflichtige, die für sich oder ihre Kinder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen, werden für die Dauer des Leistungsbezuges beitragsfrei eingestuft.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt, treten diese Personen an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis wird in die erste Einkommensstufe (beitragsfrei) eingestuft und hat somit keinen Elternbeitrag zu leisten. Eine Bescheinigung des Jugendamtes ist erforderlich.
Beitragszeitraum
Zahlungspflicht besteht während des gesamten Kindergartenjahres, dieses entspricht dem Schuljahr. Sie beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes und wird durch die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen nicht berührt.
Verfahren
Einkommensberechnung
positive Einkünfte des Beitragspflichtigen gemäß Einkommensteuergesetz
+ steuerfreie Einkünfte + Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge
+ ggflls. Ehegattenunterhalt und Unterhaltsleistungen für das Kind
+ ggflls. die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
+ ggflls. Lohnersatzleistungen
= beitragsrelevantes Einkommen
- Bei Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit entspricht dieser Betrag i.d.R. dem Jahresgesamtbrutto-Einkommen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungs- und Kinderbetreuungskosten (ohne Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge)
- Falls das Kind öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB-II/XII, Asylbewerberleistungen bezieht, werden diese ebenfalls angerechnet. Eventuell erzieltes Einkommen des Kindes (z.B. aus Vermietung oder Kapitalvermögen) wird jedoch nicht berücksichtigt
- Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind und die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten werden abgezogen.
- Kinder-, Pflege- und Blindengeld bleiben unberücksichtigt
- Von dem Elterngeld-Basis bleibt ein Betrag von 300,- €, bei dem Elterngeld-Plus ein Betrag von 150,- € pro Monat unberücksichtigt.
- Bei Beschäftigten, denen eine lebenslange Versorgung zusteht (z.B. Beamte), wird ein Aufschlag von 10 % des Einkommens hinzugerechnet.
Sollte sich Ihr Einkommen ändern, kann dieses Einfluss auf die zu zahlende Beitragshöhe haben. Teilen Sie daher Änderungen unverzüglich mit.
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte auch dem Merkblatt.
Unsere Kindertageseinrichtungen im Überblick.
Kinderbetreuung im Kreis Coesfeld.
Unterlagen
Elternerklärung (einmalig zu Beginn des Besuchs der Kindertageseinrichtung)
Einkommensnachweise, z.B.:
- Gehaltsabrechungen (aktuelle und Dezember-Abrechnung des Vorjahres)
- zuletzt vorliegender Steuerbescheid vollständig bis zum Rechtsbehelf
- elektronische Lohnsteuerbescheinigung
- Bescheide über öffentliche Leistungen
- ggflls. Nachweis über Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Urteile etc.)
- Bescheide über erhaltene Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.)
- Rentenbescheide
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Dokumente
- Elternbeitragstabelle 2024/2025
- Elternbeitragstabelle 2023/2024
- Elternbeitragstabelle 2022/2023
- Elternerklärung Kindertageseinrichtungen 2024/2025
- Merkblatt Kindertageseinrichtungen 2024/2025
- Datenschutz-Grundverordnung Kindertageseinrichtungen
- Elternbeitragssatzung ab 01.08.2021
- SEPA-Lastschriftmandat