Grundsteuer
Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Coesfeld unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02541 732-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
Ab Mai haben Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
Wir haben auf dem städtischen Onlineportal Informationen und Links zu weiteren Hilfestellungen gebündelt.
Die Stadt Billerbeck ist nach dem Grundsteuergesetz berechtigt, für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, deren Festsetzung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- Grundstücke der der Land- u Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- bebaute und unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Die gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden bei der Verabschiedung des Haushaltes jährlich festgesetzt.
Die aktuellen Hebesätze betragen 291 % für Grundsteuer A und 447 % für Grundsteuer B (Stand 2024).
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt ?
Die Erhebung der Grundsteuern erfolgt in einem zweigleisigen Besteuerungsverfahren. In einem ersten Schritt setzt das Finanzamt den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück fest (Grundlagen- bescheid). Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt.
In einem zweiten Schritt berechnet die Stadt Billerbeck auf der Grundlage dieses Messbetrages durch Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes für die Grundsteuer A oder B die Grundsteuern (Grundsteuer-bescheid). Dabei ist die Stadt Billerbeck an den Grundlagenbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden.
Bitte beachten Sie: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch erheben.
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 8,28 Euro
Hebesatz: 291 % *
Grundsteuer A = 8,28 Euro x 291 % = 24,09 Euro
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 88,39 Euro
Hebesatz: 447 % *
Grundsteuer B = 88,39 Euro x 447 % = 395,10 Euro
* Stand 2024
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.12. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Billerbeck unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Alternativ kann ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt werden.
Ich habe mein Eigentum verkauft – Was muss ich tun?
Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres.
Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt.
Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Billerbeck an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) zum Ende des Monats des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt.
Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Billerbeck und bekommt dann entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine „Endabrechnung“ in Form eines Aufhebungs-bescheides.
Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Billerbeck erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung.
Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, reichen Sie bitte dem Steueramt der Stadt Billerbeck eine Kopie des notariellen Kaufvertrages sowie das Übergabedatum ein.